Unser Auftrag gemäß der Vereinssatzung

Bundesverband Logistik & Verkehr- pro e.V Registriert: Hannover Nr. VR 203517

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der eingetragene Verein führt die offizielle Bezeichnung:
Bundesverband Logistik & Verkehr-pro.e.V.“ abgekürzt BLV-pro e.V.
Sitz des Vereins ist Hannover und dort im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Name kann abgekürzt auch ohne e.V. Zusatz geführt werden. Der Sitz der Geschäftsführung wird vom Vorstand entschieden. Kontakt: info@blv-pro.de

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck
1) einen gerechten Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr für Transportunternehmen und Berufskraftfahrer in Deutschland und in der EU iSv. Art. 27 AEUV iVm. der GrCh herzustellen und zu bewahren.

Nachwuchsförderung, Öffentlichkeitsarbeit, Hilfestellung für Transportunternehmer und Berufskraftfahrer BKF in Deutschland und in der EU.

ausschließlich gemeinnützig mit satzungsgemäßen Aufgaben iSv. § 3 1 und 2.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person in der EU, ohne Rücksicht auf Beruf, ethnischer Herkunft und Religion werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (auch elektronisch mit Bestätigung) zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist ohne Altersbegrenzung. Die Mitglieder Die/Der = Sie/Er sind verpflichtet die Satzung anzuerkennen; die Zwecke vom BLV-pro e.V. zu fördern und zu unterstützen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten. Anordnungen vom Vorstand und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu respektieren, sowie die weiteren satzungsgemäßen Aufgaben sind bei allen Aktivitäten zu beachten und die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuüben. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung am Gericht hat bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge im Jahr von 50 € für BKF und 200 € für TU erhoben und über deren weitere Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden optional von dem auf dem Mitgliedsantrag angegebenen Konto per Lastschrift eingezogen oder per Dauer-Überweisung auf das Vereinskonto beglichen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eingang vom Beitrag gültig, wobei ein positiver Bescheid iSv. § 4 besteht. Die Beiträge werden jährlich zu Anfang vom Geschäftsjahr erhoben. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres in den Verein eintreten, wird der Beitrag zeitanteilig erhoben. Mitglieder, die während des Geschäftsjahres austreten, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der Mitgliedsbeiträge für das jeweilige Jahr. Wird der Beitrag nicht zu Beginn des Geschäftsjahres beglichen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 8 Rechte und Pflichten

1)Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Mitglieder haben 1 x im Quartal das Recht auf Information iSv. § 3 a.
Mitglieder haben die Pflicht sehr wichtige rechtswidrige Angelegenheiten zum Wettbewerb im gewerblichen Güterkraftverkehr dem Vorstand schriftlich in irgendeiner Art und Weise mitzuteilen.

§ 9 Organe vom Verein

Organe vom Verein sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung

1)Im ersten Quartal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einladung wird auch dann als schriftlich und ordnungsgemäß angesehen, wenn sie dem Vereinsmitglied über eine von ihm dem Vorstand bekannt gegebenen elektronischen Nachrichtenverbindung, die dem Empfänger das Lesen der Nachricht grundsätzlich ermöglicht, übermittelt worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift der Einladung folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung ist durch die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Der Schriftführer erstellt ein Versammlungsprotokoll und elektronische Aufzeichnungen sind erlaubt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Auflösung vom Verein können nur mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Anträge über die Abwahl vom Vorstand, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) zur Mitgliederversammlung gehören:

a) Aufgaben zur Vorstandwahl
b) Entlastung
c) Entgegennahme der Berichte br> d) Wahl der Kassenprüfer*
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung über die Auflösung vom Verein
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern*
i) Aufgaben aus der Satzung.
j) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.

§ 11 Vorstand

1)Der Vorstand besteht aus sieben Personen und zwei Stellvertreter mit Schatzmeister* und Schriftführer* bilden den Gesamtvorstand. Diese handeln 3 Jahr iSv. § 26 BGB.
Die/Der* erste Vorsitzende und zwei Stellvertreter* führen die Geschäfte

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung und einen Plan zur Aufgabenverteilung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandmitglieder vertreten, wobei
ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden kann.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte vom Verein und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Maßgebend ist die Eintragung des
neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
Jedes Vorstandsmitglied kann beliebig oft wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so muss der Beirat innerhalb von einem
Monat eine Ergänzungswahl vornehmen.
Die Beschlussfassung vom Vorstand erfolgt in Vorstandssitzungen, die auch durch Video oder elektronische Aufzeichnungen stattfinden können und abgespeichert werden müssen.
Der Beschluss muss mehrheitlich sein und ist schriftlich zu verfassen und zu unterschreiben.
Die Frist zur Vorstandsitzung muss mindestens sieben Tage als eMail-Vorlage mit Tagesordnung
vorliegen und kürzere Fristen sind im gegenseitigen Einverständnis möglich.
Der Vorstand kann Vertreter § 30 BGB bestellen, abberufen sowie den Wirkungskreis bestimmen.
Der Schatzmeister* führt neben den allgemeinen Aufgaben als Vorstandsmitglied das
Vereinskonto und ist für Buchhaltung iSd. Satzung verantwortlich.
Der Schriftführer* erstellt neben den allgemeinen Aufgaben als Vorstandsmitglied die Protokolle
von Beschlüssen, erstellt Einladungsschreiben und schriftliche Aufgaben und Ausarbeitungen.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der erste Vorsitzender und seine beiden Stellvertreter/innen. Alle drei Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus und führt im Übrigen die Geschäfte selbstständig.

§ 13 Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern* und zwei Stellvertreter*
Der Beirat hat bestimmte Aufgaben, um während drei Jahre die Mitgliederversammlung zu vertreten und kann auch im Auftrag vom Vorstand iSd. Mitgliederversammlung handeln.
Der Beirat führt die Ergänzungs- bzw. Ersatzwahl vom Vorstand innerhalb von einem Monat durch. Die Ergänzungs- bzw. Ersatzwahl gilt, wenn notwendig auch für Beirat und Kassenprüfer.
Der Beirat steht dem Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten beratend zur Verfügung.

§ 14 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer* und ein Stellvertreter* für drei Jahre gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied vom Vorstand sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung ein Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 15 Datenschutz

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogenen Daten und über sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Alle Daten und sonstige Abspeicherungen werden doppelt abgespeichert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiterer Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, die in der Regel bei Veranstaltungen vom Verein entstehen.

§ 16 Auflösung

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation vom Verein im Amtsgericht. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen vom Verein an die Fernfahrer-Nothilfe e.V., Berliner Straße 111, D-02943 Weißwasser, zwecks satzungsgemäßer Verwendung.

§ 17 Anhang

Der Anhang besteht aus dem Gründungsprotokoll, der Satzung mit Namen der anwesenden Gründungsmitglieder, nebst CD Videoaufzeichnung der Gründungsversammlung.
2.) Die Versicherung an Eides statt inkl. Personalausweis-Kopien mit Namen und Adressen vom Vorstand.

< Die Namen der fünf Beiratsmitglieder* und zwei Stellvertreter*, ein Kassenprüfer* und ein Stellvertreter*.